LAG Chemnitz - Urteil vom 23.02.1995
7 Sa 862/94
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 23.02.1995 (7 Sa 862/94) - DRsp Nr. 1998/5926

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 862/94

DRsp Nr. 1998/5926

1. Beschäftigungszeiten in einer übernommenen Teileinrichtung (hier: Poliklinik) werden nicht nach § 19 Abs. 2 BAT-O angerechnet. 2. Zur Einordnung einer Poliklinik der ehemaligen DDR als Teileinrichtung.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.

Die am 11.06.1943 geborene Klägerin wird seit 16.08.1962 als Krankenschwester in den "Kliniken H beschäftigt In der Zeit vom 16.08.1962 bis zum 17.02.1988 war sie dabei in der Poliklinik eingesetzt. Aufgrund einer Umsetzung vom 18.02.1988 ist die Klägerin in der Klinik für Psychotherapie tätig.

Das Gehalt beträgt derzeit DM 3.000, 00.

Die Poliklinik wurde vom Beklagten nicht übernommen, sondern aufgelöst. Die ambulante medizinische Versorgung erfolgt nunmehr durch niedergelassene Ärzte. Die stationären Bereiche der "Kliniken H" bestehen fort.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung enthält der Tarifvertrag folgende Regelung:

§ 19 BAT-O (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. ... .