Die Parteien streitendarüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Lohn ab dem 1. Januar 1993 nach der Vergütungsgruppe IV b des
Die am 13.02.1957 geborene Klägerin hat vom 1.9.1973 bis zum 31.7.1977 am Institut für Lehrerbildung C. in R. das Fachschulstudium zum Freunschaftspionierleiter absolviert. Mit dieser Ausbildung erhielt sie die Befähigung zur Arbeit als Freundschaftspionierleiterin sowie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Werkunterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der ehemaligen DDR.
Die Klägerin wurde zunächst als Freunschaftspionierleiterin beschäftigt und vorübergehend als Horterzieherin. Ab dem 1.11.1977 war sie als Leherin tätig. Seit dem 1.11.1987 unterrichtet sie in den Klassen 1-4 an der M. in C. in den Fächern Deutsch und Werken. Ab dem 1.8.1992 ist sie als Grundschullehrerin für die Klassen 1-4 in den Fächern Deutsch, Werken und Mathematik tätig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|