Die Parteien streiten darüber, ob eine von dem Beklagten zur Tilgung eines Nachzahlungsanspruchs der Klägerin getätigte Zahlung wegen offenen Zinsanspruchs nicht ausreichend war und demgemäß eine (weiterhin verzinsliche) Resthauptforderung besteht.
Der Beklagte schuldete der bei ihm beschäftigten Klägerin als Hauptforderung als Nachzahlungsanspruch aus Annahmeverzug DM 23.177,89 brutto. Darauf zahlte er nach Rechtshängigkeit des Anspruchs am 14. August 1995 den sich aus der Hauptforderung ergebenden Nettobetrag. In zwei weiteren Teilzahlungen zahlte der Beklagte in den Monaten August und September 1995 insgesamt weitere DM 171,71 netto. Eine Anrechnungsbestimmung ist bei keiner der Zahlungen erfolgt.
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