LAG Chemnitz - Urteil vom 21.06.1995
10 (1) Sa 1394/93
Normen:
3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 9303/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.06.1995 (10 (1) Sa 1394/93) - DRsp Nr. 1998/5897

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.06.1995 - Aktenzeichen 10 (1) Sa 1394/93

DRsp Nr. 1998/5897

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist (Nr. 3).

Normenkette:

3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigungen des Beklagten vom 25.09.1992 und 30.03.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden.

Die 1943 geborene Klägerin ist seit 01.09.1968 an der T U C -Z bzw. deren Rechtsvorgängerin als, seit 01.08.1984, Hochschuldozentin für Analysis im Fachbereich Mathematik beschäftigt.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 25.09.1992 zum 31.12.1992 und nochmals mit Schreiben vom 30.03.1993 zum 30.06.1993 jeweils wegen mangelnden Bedarfs.