LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.1995
9 Sa 92/94
Normen:
2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2; EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 1;

LAG Chemnitz - Urteil vom 21.03.1995 (9 Sa 92/94) - DRsp Nr. 1998/5922

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 92/94

DRsp Nr. 1998/5922

1. Das nach der Fußnote 6) zur Besoldungsgruppe A 11 der 2. Besoldungsübergansverordnung geforderte Hochschulstudium ist nach dem Wortlaut eine Zusatzausbildung, die eine vorhandene Lehrbefähigung voraussetzt und hierauf aufbauend vertiefte Kenntnisse für die Arbeit mit behinderten Schülern vermittelt. 2. Die 2. Besoldungsübergangsverordnung unterscheidet nicht zwischen Fern- und Direktstudium.

Normenkette:

2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2; EinigungsV Art. 37 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 24. Februar 1940 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1957 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Seit 1968 ist sie als Lehrerin an der A, einer Sonderschule für Körperbehinderte, in den Klassen 1 bis 10 tätig. Sie wird derzeit nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O vergütet.

Die Parteien dieses Rechtsstreits sind tarifgebunden, die Klägerin ist seit 1. September 1990 Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.