Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16.6.1992 i. d. F. des Änd.-TV Nr. 1 vom 25. April 1994 (fortan: Sozialtarifvertrag) geltend.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 5.6.1972 als Näherin in der Wäscherei des S K Z bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden beschäftigt.
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des BMT-G-O Anwendung.
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