Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 26.03.1993 zum 30.06.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen als Fachschullehrerin weiterbeschäftigt zu werden.
Die am 01.03.1945 geborene Klägerin ist seit 16.12.1985 als Dozentin für Sozialkunde an der Fachschule für T D - der früheren Ingenieurschule für V - tätig.
Mit Schreiben vom 26.03.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1993. Die Klägerin erhielt das Kündigungsschreiben ebenfalls am 26.03.1993.
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