LAG Chemnitz - Urteil vom 20.01.1995
10 Sa 572/94
Normen:
3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2958/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 20.01.1995 (10 Sa 572/94) - DRsp Nr. 1998/5942

LAG Chemnitz, Urteil vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 572/94

DRsp Nr. 1998/5942

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist (Nr. 3).

Normenkette:

3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 26.03.1993 zum 30.06.1993. Die Klägerin begehrt außerdem, zu unveränderten Bedingungen als Fachschullehrerin weiterbeschäftigt zu werden.

Die am 01.03.1945 geborene Klägerin ist seit 16.12.1985 als Dozentin für Sozialkunde an der Fachschule für T D - der früheren Ingenieurschule für V - tätig.

Mit Schreiben vom 26.03.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.1993. Die Klägerin erhielt das Kündigungsschreiben ebenfalls am 26.03.1993.