LAG Chemnitz - Urteil vom 19.05.1995
12 Sa 138/95
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 19.05.1995 (12 Sa 138/95) - DRsp Nr. 1998/5904

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 138/95

DRsp Nr. 1998/5904

Ist eine Arbeitstelle mit einer Vertretung besetzt, deren Arbeitsvertrag bis zum Wiedereintritt der ursprünglichen Stelleninhaberin befristet ist, stellt das endgültige Ausscheiden der ursprünglichen Stelleninhaberin keine auflösende Bedingung dar.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Die am 25.06.1970 geborene Klägerin steht seit dem 01.06.1993 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin wurde als Sekretärin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 2.582,24 DM beschäftigt. Die Klägerin wurde in einem ersten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.06.1993 bis 31.12.1993 befristet eingestellt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K Dies war der Klägerin bekannt.

Am 02.11.1993 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag.

Es wurde folgende als "Nebenabrede" bezeichnete Vereinbarung getroffen:

"Die Befristung gilt für Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K."