LAG Chemnitz - Urteil vom 18.07.1995
10 Sa 655/94
Normen:
3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6935/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 18.07.1995 (10 Sa 655/94) - DRsp Nr. 1998/5889

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 655/94

DRsp Nr. 1998/5889

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist (Nr. 3).

Normenkette:

3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 09.09.1993.

Der 1944 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist seit 1982 zunächst als Hochschuldozent für Analysis tätig gewesen. Mit Wirkung zum 01.09.1987 wurde der Kläger zum außerordentlichen Professor an der Technischen Universität D berufen. Der Kläger hatte die Aufgabe, sich mit der Problematik der Theorie und Anwendung positiver Operatoren in halbgeordneten Räumen zu befassen.

Mit Schreiben vom 09.09.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.1993.