Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 09.09.1993.
Der 1944 geborene Kläger, der verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, ist seit 1982 zunächst als Hochschuldozent für Analysis tätig gewesen. Mit Wirkung zum 01.09.1987 wurde der Kläger zum außerordentlichen Professor an der Technischen Universität D berufen. Der Kläger hatte die Aufgabe, sich mit der Problematik der Theorie und Anwendung positiver Operatoren in halbgeordneten Räumen zu befassen.
Mit Schreiben vom 09.09.1993 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.1993.
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