LAG Chemnitz - Urteil vom 17.03.1995
12 Sa 531/94
Normen:
BAT-O ; EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2, 3;

LAG Chemnitz - Urteil vom 17.03.1995 (12 Sa 531/94) - DRsp Nr. 1998/5923

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 531/94

DRsp Nr. 1998/5923

Die Beteiligung einer unzuständigen Personalvertretung (hier: einer anderen Dienststelle) hat die Unwirksamkeit der gleichwohl erklärten Kündigung zur Folge.

Normenkette:

BAT-O ; EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 u. 3 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 2 u. 3 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.

Die am 15.09.1951 geborene, verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit 1981 an der Ingenieurschule G , einer Fachschule, als Fachsekretärin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O in der jeweils gültigen Fassung sowie der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden tariflichen Regelungen Anwendung.

Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin betrug zuletzt 2.341,00 DM.

Durch Erlaß des Sächs. Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 23.09.1992 wurde festgelegt, daß Ingenieurschulen ihren bisherigen Status zum 31.12.1992 verlieren.

In Fällen, in denen keine neue Bildungseinrichtung entstand, wurde in Ziff. 4 des Erlasses geregelt, daß diese Ingenieurschulen bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zum 30.06.1994, ihre Ausbildung fortführen konnten.