LAG Chemnitz - Urteil vom 16.06.1995
3 Sa 1572/94
Normen:
3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 12020/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.06.1995 (3 Sa 1572/94) - DRsp Nr. 1998/5901

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1572/94

DRsp Nr. 1998/5901

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist (Nr. 3).

Normenkette:

3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen, auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 und 3 zum Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 4 Ziff. 2, 3 EV) gestützten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen mit Schreiben des amtierenden Direktors der Fachschule für Technik und Betriebswirtschaft D vom 23.11.1993.