LAG Chemnitz - Urteil vom 16.06.1995
3 Sa 1469/94
Normen:
BGB § 618 Abs. 3 ; DDR: AGB §§ 267 ff.; RVO §§ 636 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1562/94

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.06.1995 (3 Sa 1469/94) - DRsp Nr. 1998/5900

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 1469/94

DRsp Nr. 1998/5900

1. Haftungsvoraussetzungen des Arbeitgebers für Arbeitsunfälle. 2. Gesetzliche Beschränkung der Haftung des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 618 Abs. 3 ; DDR: AGB §§ 267 ff.; RVO §§ 636 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche infolge Arbeitsunfalls des Klägers am 03.10.1973.

Der am 05.09.1938 geborene Kläger stand seit 1952 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn. Nach einem schweren Arbeitsunfall am 03.10.1973 konnte er seine bisherige Tätigkeit als Lokführer nicht mehr ausführen. Er wurde daraufhin in der niedriger bewerteten Tätigkeit eines Lagerverwalters eingesetzt. Der Arbeitsunfall war als ein solcher gemäß § 98 des Gesetzbuches der Arbeit vom 12.04.1961 (GBl. I, S. 27) anerkannt worden. Demgemäß erhielt der Kläger bis 30.06.1992 den vollen Lohnausgleich zum Verdienst eines Lokführers. Ab 01.07.1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 18 ÄnTV-DR, zahlte die Deutsche Reichsbahn an den Kläger nur noch einen Ausgleich ohne Berücksichtigung der Nebenbezüge eines Lokführers (zu den Nebenbezügen siehe Bl. 28 d.A.). Unter Berufung auf Ziff. 1 a) bb) einer Weisung der Zentralen Hauptverwaltung der Deutschen Reichsbahn vom 10.07.1992 (Bl. 39 d.A.) vertritt die Beklagte die Ansicht, daß sie nur noch an die Regelung des § 18 ÄnTV-DR gebunden ist.