LAG Chemnitz - Urteil vom 16.02.1995
4 Sa 1059/94
Normen:
SächsPersVG § 78 Abs. 3, § 76;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3648/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.02.1995 (4 Sa 1059/94) - DRsp Nr. 1998/5927

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.02.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 1059/94

DRsp Nr. 1998/5927

Zur Frage der Wirksamkeit einer ordentlichen, auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages gestützten Arbeitgeberkündigung eines Hochschuloberassistenten.

Normenkette:

SächsPersVG § 78 Abs. 3, § 76;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages gestützten Arbeitgeberkündigung eines Hochschuloberassistenten.

Der Kläger ist am 08.04.1954 geboren, ledig und seit dem 01.09.1976 bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger an der heutigen Technischen Hochschule als Oberassistent im Fachbereich Mathematik beschäftigt. Sein letztes monatliches Bruttogehalt betrug 4.157,00 DM.

Mit Schreiben vom 27.04.1993 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.1993 wegen mangelnden Bedarfs (hinsichtlich des Wortlauts der Kündigung wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen).