LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.1995
9 (6) Sa 216/93
Normen:
EinigungsV Anl. Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.1995 (9 (6) Sa 216/93) - DRsp Nr. 1998/5943

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 9 (6) Sa 216/93

DRsp Nr. 1998/5943

1. Erteilt ein Lehrer nach Abschluß seines Studiums über 20 Jahre keinen Unterricht in dem betreffenden Fach (hier: Deutsch), ist davon auszugehen, daß die erforderliche fachliche Eignung für dieses Fach fehlt. 2. Von einem Sprachlehrer (hier: Englisch und Russisch) sind nicht nur konkrete Sprachkenntnisse und allgemeine pädagogische fähigkeiten zu verlangen, sondern darüber hinaus auch spezielle sprachdidaktische Fähigkeiten, die Inhalt eines entsprechenden Fachstudiums sind.

Normenkette:

EinigungsV Anl. Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1946 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger wuchs in der Sowjetunion auf und ist heute ukrainischer Staatsbürger. Er studierte von 1966 bis 1971 an der U Kayromanische und germanische Sprachen und Literatur. Am 15. Juni 1971 erwarb der Kläger dort die Qualifikation eines Philologen und Diplomlehrers der deutschen Sprache. Nach einer Bescheinigung der U besitzt der Kläger damit das Recht, an einer Mittel- und Oberschule die deutsche Sprache zu unterrichten.