LAG Chemnitz - Urteil vom 15.03.1995
6 Sa 713/94
Normen:
TVG § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 15.03.1995 (6 Sa 713/94) - DRsp Nr. 1998/5924

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.03.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 713/94

DRsp Nr. 1998/5924

Die Auflösung eines Verbandes, der nicht tarifvertragschließende Partei ist, wirkt wie ein Austritt. Die Tarifbindung erlischt hierdurch nicht.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert eine rechnerisch unstreitige Jahressonderzahlung für das Jahr 1993 von 1.164,75 DM aufgrund eines Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen zwischen dem Verband der Textilindustrie für Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt e.V., der Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. und der Gewerkschaft Textil und Bekleidung vom 11.10.1991 (Bl. 6 - 8 d. A.) .

Der 47-jährige Kläger war seit dem 01.09.1964 bei der Beklagten als Schlosser für ein Arbeitsentgelt von zuletzt 12,57 DM brutto je Stunde beschäftigt. Diese Vergütung ist im Arbeitsvertrag vom 19.08.1993 festgelegt worden, der den zuvor geltenden Arbeitsvertrag vom 01.02.1991 abgelöst hat.

Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied, die Beklagte war im Deutschen Verband der Kunststoffbahnenindustrie e.V. organisiert, der mit den tarifschließenden Arbeitgeberverbänden der Textilindustrie eine Tarifgemeinschaft bildete. Der Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen, der am 11.10.1991 in Kraft trat, war erstmals zum 30.04.1993 kündbar. Der Deutsche Verband der Kunststoffbahnenindustrie löste sich nach einem Beschluß einer Mitgliederversammlung vom 09.12.1992 zum 31.12.1992 auf.