LAG Chemnitz - Urteil vom 14.06.1995
12 Sa 148/95
Normen:
Manteltarifvertrag des Groß- und Einzelhandels Sachsen v. 1.1.1994 §§ 6, 26; TVG § 3 Abs. 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.06.1995 (12 Sa 148/95) - DRsp Nr. 1998/5902

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 148/95

DRsp Nr. 1998/5902

Zur Rückwirkung von Beendigungsnormen in Tarifverträgen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag des Groß- und Einzelhandels Sachsen v. 1.1.1994 §§ 6, 26; TVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Länge der Kündigungsfrist.

Der am 02.06.1938 geborene Kläger war seit 04.10.1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger mit einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.546,00 DM als Vorarbeiter beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30.06.1994, dem Kläger zugegangen am 30.06.1994, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.1994.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Handel, Banken u. Versicherungen. Die Beklagte ist Mitglied des Landesverbandes des Sächsischen Groß-- und Außenhandels e. V.

Der Manteltarifvertrag vom 19.03.1991 für die Arbeitnehmer in den sächsischen Betrieben des Groß- und Außenhandels (künftig MTV-91) wurde zum 31.12.1993 fristgemäß gekündigt.

Die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien führten am 04.07.1994 zum Abschluß. Am 04.07.1994 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien den neuen Manteltarifvertrag (künftig 94).

MTV-Dieser enthält in § 25 folgende Regelung:

"Inkrafttreten/Änderung/Kündigung

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1994 in Kraft und gilt bis zum 31.12.1995.