Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1960 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger ist bei der Beklagten Stadt L im O beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört die Kontrolle des Reisegewerbes, Schwarzhandels und des Hütchenspiels.
Vor der Wende war der Kläger in der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Stadtbezirks S der Stadt L beschäftigt. Der Kläger, der zunächst in einem volkseigenen Betrieb als Handwerker beschäftigt war, wechselte im Jahre 1985 zum Rat des Stadtbezirks S, weil es sein Wunsch war, zur Polizei zu kommen, und ihm mitgeteilt wurde, daß nach einer Tätigkeit in der Abteilung I A beim Rat des Stadtbezirks S eine Übernahme bei der Polizei in Betracht komme.
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