LAG Chemnitz - Urteil vom 14.02.1995
11 (3) Sa 290/93
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; DDR: PersVG § 79 Abs. 4, § 82 Abs. 1, 2 ; KSchG § 4, § 7, § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 114/93

LAG Chemnitz - Urteil vom 14.02.1995 (11 (3) Sa 290/93) - DRsp Nr. 1998/5928

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.02.1995 - Aktenzeichen 11 (3) Sa 290/93

DRsp Nr. 1998/5928

1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ; DDR: PersVG § 79 Abs. 4, § 82 Abs. 1, 2 ; KSchG § 4, § 7, § 13 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten erklärten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 22.08.1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 28.08.1961 zuletzt als Solo-Baß-Posaunist bei der Philharmonie, einer rechtlich nicht selbständigen Einrichtung der Stadt beschäftigt.

Am 08. Juni 1973 unterzeichnete der Kläger eine von ihm geschriebene Verpflichtungserklärung mit folgendem Wortlaut:

"Ich erkläre mich bereit das MfS bei allen Sicherheitsvorkehrungen meiner und der meiner Kollegen zu unterstützen. Über die Zusammenkünfte und über die geführten Gespräche werde ich gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen wahren. Die Verbindung werde ich unter dem Namen halten."