Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 21.10.1992. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlicher Assistent weiterbeschäftigt zu werden.
Der am 08.07.1944 geborene Kläger ist seit 1969 als wissenschaftlicher Assistent bzw. Lehrer im Hochschuldienst am Institut für Analysis der Fakultät Mathematik der Technischen Universität D beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21.10.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1993. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben an 26.10.1992.
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