LAG Chemnitz - Urteil vom 12.07.1995
10 Sa 213/94
Normen:
3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,; DDR: PersVG § 79 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9563/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 12.07.1995 (10 Sa 213/94) - DRsp Nr. 1998/5890

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 213/94

DRsp Nr. 1998/5890

1. Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnden Bedarfs, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr verwendbar ist (Nr. 2). 3. Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung, wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesentlicher Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr möglich ist (Nr. 3).

Normenkette:

3; Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2,; DDR: PersVG § 79 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 21.10.1992. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als wissenschaftlicher Assistent weiterbeschäftigt zu werden.

Der am 08.07.1944 geborene Kläger ist seit 1969 als wissenschaftlicher Assistent bzw. Lehrer im Hochschuldienst am Institut für Analysis der Fakultät Mathematik der Technischen Universität D beschäftigt.

Mit Schreiben vom 21.10.1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1993. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben an 26.10.1992.