LAG Chemnitz - Urteil vom 11.07.1995
9 Sa 1253/94
Normen:
2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2;

LAG Chemnitz - Urteil vom 11.07.1995 (9 Sa 1253/94) - DRsp Nr. 1998/5891

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 1253/94

DRsp Nr. 1998/5891

Die 2. Besoldungsübergangsverordnung unterscheidet nicht zwischen Fernstudium und Direktstudium, so daß die Studiendauer sowohl des einen als auch des anderen Studiums keine höhere Eingruppierung begründen kann.

Normenkette:

2. BesÜVOBesÜVO Anl. I; BAT-O § 11 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der 1946 geborene Kläger ist Lehrer. Er besuchte vom 01. September 1965 bis zum 01. Juli 1969 das Institut für Lehrerbildung in und bestand dort am 04. Juni 1970 die staatliche Abschlußprüfung. Er erwarb damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Turnen. Auf das Zeugnis vom 09. Juni 1970 (Bl. 7/8 d.A. ) wird Bezug genommen. Ab 01. August 1969 war der Kläger zunächst als Unterstufenlehrer tätig.