LAG Chemnitz - Urteil vom 11.04.1997
3 Sa 924/96
Normen:
Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8609/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 11.04.1997 (3 Sa 924/96) - DRsp Nr. 1998/5773

LAG Chemnitz, Urteil vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 3 Sa 924/96

DRsp Nr. 1998/5773

1. Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach dem Einigungsvertrag. 2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig war und deshalb das Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

Normenkette:

Anlage I zum EinigungsV Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer auf die Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 5 EV) gestützten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung.