Die Parteien streiten Über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die am 23. Mai 1949 geborene Klägerin ist Kindergärtnerin.
Sie war seit 1967 im Kindergarten der Gemeinde P tätig, und zwar zuletzt als Leiterin des Kindergartens.
Bis 30. Juni 1991 war der Landkreis L Träger des Kindergartens. Gemäß § 8 Abs. 2 des am 1. Juli 1991 im Freistaat Sachsen in Kraft getretenen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG - vom 3. Juli (GVB1. S. 237) übernahm die beklagte Gemeinde am 1. Juli 1991 die Trägerschaft des Kindergartens.
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