LAG Chemnitz - Urteil vom 10.02.1995
9 Sa 149/94
Normen:
AFG §§ 91 ff.; BGB § 620 ; SäKitaG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AuA 1996, 40

LAG Chemnitz - Urteil vom 10.02.1995 (9 Sa 149/94) - DRsp Nr. 1998/5931

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.02.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 149/94

DRsp Nr. 1998/5931

Erfolgt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung, stellt dies eine objektiv funktionswidrige Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes dar. Eine solche Befristungsvereinbarung ist unwirksam.

Normenkette:

AFG §§ 91 ff.; BGB § 620 ; SäKitaG § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten Über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die am 23. Mai 1949 geborene Klägerin ist Kindergärtnerin.

Sie war seit 1967 im Kindergarten der Gemeinde P tätig, und zwar zuletzt als Leiterin des Kindergartens.

Bis 30. Juni 1991 war der Landkreis L Träger des Kindergartens. Gemäß § 8 Abs. 2 des am 1. Juli 1991 im Freistaat Sachsen in Kraft getretenen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG - vom 3. Juli (GVB1. S. 237) übernahm die beklagte Gemeinde am 1. Juli 1991 die Trägerschaft des Kindergartens.