LAG Chemnitz - Urteil vom 09.04.1997
10 Sa 936/96
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10362/95

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.04.1997 (10 Sa 936/96) - DRsp Nr. 1998/5774

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 936/96

DRsp Nr. 1998/5774

Dienstwagenvertrag: Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch bei Ablehnung eines angebotenen Ersatzfahrzeuges.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ersatzansprüche in Höhe von DM 824,88, die der Kläger im Zusammenhang mit der Überlassung eines Dienstfahrzeuges geltend macht.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Elektrofachhandel betreibt, zuletzt als Abteilungsleiter angestellt. Mit Schreiben vom 22.09.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1993. Mit weiterem Schreiben vom 06.10.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Der Kläger erhielt zur dienstlichen und privaten Nutzung ein Fahrzeug, und zwar einen Pkw Fiat Tempra. Grundlage war der Dienstwagenvertrag vom 01.02.1993, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 6 ff. d.A.).

Mit Schreiben der Beklagten vom 04.10.1993 (Bl. 37 d.A.) wurde der Kläger aufgefordert, den ihm überlassenen Pkw zurückzugeben. Dem kam der Kläger am 04.10.1993 nach. Das ihm gleichzeitig angebotene Fahrzeug Fiat Fiorino lehnte der Kläger ab. Bei dem von der Beklagten angebotenen Fiat Fiorino handelt es sich um ein kleines Fahrzeug mit Kastenaufbau, der die Werbeaufschrift der Beklagten trägt. Das Fahrzeug bietet zwei Sitzplätze.