LAG Chemnitz - Urteil vom 09.02.1995
4 Sa 173/94
Normen:
DDR: PersVG § 79 Abs. 1, 4, § 72 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9006/92

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.02.1995 (4 Sa 173/94) - DRsp Nr. 1998/5933

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 173/94

DRsp Nr. 1998/5933

Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 79 Abs. 4 PersVG-DDR.

Normenkette:

DDR: PersVG § 79 Abs. 1, 4, § 72 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf die Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages gestützten Arbeitgeberkündigung eines Hochschulmitarbeiters. Der Kläger ist am 22.6.1936 geboren und ist seit dem 1.4.1960 bei der heutigen Technischen Hochschule als Oberassistent im Fachbereich Werkstoff beschäftigt. Sein letztes monatliches Bruttogehalt betrug 4.940, 03 DM.

Mit Schreiben vom 29.9.1992 kündigte der Beklagte durch den Rektor der TU das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.1992 wegen mangelnden Bedarfs (hinsichtlich des Wortlautes der Kündigung wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen). In der Folgezeit wurden dem Kläger gegenüber vorsorglich weitere Kündigungen ausgesprochen. Hinsichtlich dieser weiteren Kündigungen ist zwischen den Parteien ein weiterer Kündigungsrechtsstreit unter dem Az. : 8 Ca 2540/93 beim Arbeitsgericht Chemnitz anhängig. Die weiteren Kündigungen wurden nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht.