LAG Chemnitz - Urteil vom 09.02.1995
13 (3) Sa 125/94
Normen:
SozialTV § 2 Abs. 6, Abs. 7;

LAG Chemnitz - Urteil vom 09.02.1995 (13 (3) Sa 125/94) - DRsp Nr. 1998/5932

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 13 (3) Sa 125/94

DRsp Nr. 1998/5932

Besteht zugunsten des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so reduziert sich ein möglicher Abfindungsanspruch auf Null. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag auf Rentenauszahlung gestellt hat.

Normenkette:

SozialTV § 2 Abs. 6, Abs. 7;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob einem Anspruch der Klägerin auf Abfindungszahlung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (SozialTV) die - nicht in Anspruch genommene - Möglichkeit der Klägerin, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, entgegensteht.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Abfindungsanspruch der Klägerin richtet sich nach den Regelungen des SozialTV. Dessen § 2 (Abfindung) lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt 3 wird, weil