Zwischen den Parteien ist streitig, ob einem Anspruch der Klägerin auf Abfindungszahlung nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (SozialTV) die - nicht in Anspruch genommene - Möglichkeit der Klägerin, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, entgegensteht.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Abfindungsanspruch der Klägerin richtet sich nach den Regelungen des SozialTV. Dessen § 2 (Abfindung) lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt 3 wird, weil
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