Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 01.06.1993 zum 30,09.1993 wegen mangelnden Bedarfs.
Die 1940 geborene, verwitwete Klägerin ist seit 1965 in einem Kindergarten der Beklagten als pädagogische mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden beschäftigt. Zuvor hatte die Klägerin den Textilberuf einer Stepperin erlernt und ausgeübt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
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