LAG Chemnitz - Urteil vom 08.02.1995
12 Sa 413/94
Normen:
EinigungsV Art. 20 Anl. I Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2; SächsGO §§ 63, 74 ff.; SächsPersVG §§ 78, 79;

LAG Chemnitz - Urteil vom 08.02.1995 (12 Sa 413/94) - DRsp Nr. 1998/5934

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 12 Sa 413/94

DRsp Nr. 1998/5934

Es widerspricht Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens, dieses unter Bezugnahme auf einen bestimmten Kündigungsgrund einzuleiten, wenn der Arbeitgeber mangels Vorliegen des Kündigungsgrundes seine auf diesen Grund gestützte Kündigungsabsicht noch nicht verwirklichen kann.

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Anl. I Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2; SächsGO §§ 63, 74 ff.; SächsPersVG §§ 78, 79;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 01.06.1993 zum 30,09.1993 wegen mangelnden Bedarfs.

Die 1940 geborene, verwitwete Klägerin ist seit 1965 in einem Kindergarten der Beklagten als pädagogische mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33 Stunden beschäftigt. Zuvor hatte die Klägerin den Textilberuf einer Stepperin erlernt und ausgeübt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O Anwendung.