LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.1995
6 Sa 1291/94
Normen:
DDR: AGB §§ 267 ff.;

LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.1995 (6 Sa 1291/94) - DRsp Nr. 1998/5908

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1291/94

DRsp Nr. 1998/5908

Der durch die einigungsvertragliche Aufhebung der §§ 267 ff. AGB-DDR bedingte Untergang eines Schadensersatzanspruchs stellt keine unzulässige Rückwirkung dar.

Normenkette:

DDR: AGB §§ 267 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadenersatz in Form von entgangenen Arbeitseinkünften.

Der Kläger erlitt am 8. Juli 1977 einen Arbeitsunfall. Während einer Baustellenbegehung explodierte ein von einer Drittfirma auf der Baustelle deponiertes Kalkfaß. Die Folge waren schwere Verätzungen des linken Auges, die zur Blindheit dieses Sinnenorgans beim Kläger führten. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem VEB Akti-Gehäusebau beschäftigt. Der Arbeitsunfall wurde nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften anerkannt. In der Folgezeit übte der Kläger seine vorherige Funktion als Bereichsleiter nicht mehr aus, sondern wurde als Punktschweißer in Heimarbeit beschäftigt. Wegen einer damit verbundenen Minderung der Arbeitseinkünfte bezog der Kläger bis einschließlich August 1991 einen monatlichen Verdienstausgleich in Höhe von zuletzt 534,05 DM. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestand bis zum 31. Juli 1991.

Der Kläger verlangt mit der am 18. September 1992 erhobenen Klage die Weiterzahlung dieses Verdienstausgleiches für den Zeitraum August 1991 bis einschließlich Juli 1992.