LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.1995
6 Sa 1278/94
Normen:
KSchG § 1 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.1995 (6 Sa 1278/94) - DRsp Nr. 1998/5907

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 1278/94

DRsp Nr. 1998/5907

Eine Kündigung ist dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt, wenn zur Durchführung der im Haushaltsplan festgelegten Einsparung durch eine Änderung der Verwaltungs- oder Arbeitsorganisation innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes Arbeitsplätze entbehrlich gemacht worden sind, die mit dem zu kündigenden Arbeitnehmern besetzt sind.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 21.03.1994 mit Ablauf des 30.09.1994 aufgelöst worden ist und die Klägerin einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsrechtsstreits hat.

Die am 02.05.1955 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein Kind hat, war seit dem 01. Juli 1983 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Hortnerin beschäftigt. Am 23.11.1992 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten unter der Nr. 27/242/1992:

"Die Stadtverordnetenversammlung M beschließt: Der beschlossene Stellenplan ist als oberste Grenze der Personalbesetzung anzusehen. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, im Rahmen notwendiger Einsparungen im Haushalt unter Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Größen, auch im Stellenplan bestätigte Stellen abzubauen bzw. nicht zu besetzen. "