LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.1994
12 (8) Sa 124/93
Normen:
PersVG § 79 ;

LAG Chemnitz - Urteil vom 03.05.1994 (12 (8) Sa 124/93) - DRsp Nr. 1998/6005

LAG Chemnitz, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 12 (8) Sa 124/93

DRsp Nr. 1998/6005

Werden in einem Mitwirkungsverfahren vom Personalrat in der schriftlichen Stellungnahme "Bedenken" gegen eine Kündigung erheoben, so kan dies nicht als Zustimmung gewertet werden. Wird insoweit auf eine weitere Erörterung verzichtet, führt dies zur Unwirksamkeit einer darauf beruhenden Kündigung.

Normenkette:

PersVG § 79 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung und um die Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.

Die zum Zeitpunkt der Kündigung 41j ährige, geschiedene und für 2 Kinder im Alter von 10 und 13 Jahren unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01. September 1980 als Lehrerin im Hochschuldienst an der zu L bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Als ausgebildete Dipl. -Lehrerin für Englisch war die Klägerin in der Sektion Theoretische Angewandte Sprachwissenschaften (TAS) beschäftigt, und zwar im Wissenschaftsbereich Fremdsprachenmethodik für Englisch.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund eines Änderungsvertrages vom 01. Oktober 1991 der BAT-O in der jeweils gültigen Fassung und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden tariflichen Regelung Anwendung. Das letzte Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug DM 4.543,15.