LAG Chemnitz - Beschluß vom 24.02.1997
3 Ta 34/97
Normen:
BRAGO § 10 ;
Fundstellen:
LAGE § 10 BRAGO Nr. 5
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3643/96

LAG Chemnitz - Beschluß vom 24.02.1997 (3 Ta 34/97) - DRsp Nr. 1998/5781

LAG Chemnitz, Beschluß vom 24.02.1997 - Aktenzeichen 3 Ta 34/97

DRsp Nr. 1998/5781

Zur Wertfestsetzung "für den Vergleich".

Normenkette:

BRAGO § 10 ;

Gründe:

1. Die Beteiligte zu 2 stand aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 05.01.1995 seit 23.01.1995 in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 3. Gemäß § 13 des Arbeitsvertrages war eine Kündigungsfrist von 4 Monaten vereinbart worden. Die Beteiligte zu 2 sprach eine Kündigung zum 29.02.1996 aus, und zwar am 01.02.1996 mündlich und sodann mit Schreiben vom 05.02.1996. Hierauf teilte die Beteiligte zu 3 ihr mit (Schreiben vom 28.02.1996): "Da der unserem Unternehmen durch Ihr Ausscheiden entstehende Schaden weit über Ihrem Gehalt für den Monat Februar 1996 liegt, erlauben wir uns, Ihre Bezüge für den Monat Februar einzubehalten." Mit am 22.03.1996 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin Gehalt für den Monat Februar 1996 sowie eine Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Ferner errechnete sie in der Klageschrift eine Forderung auf Abgeltung von 598,85 Überstunden in Höhe von insgesamt DM 10.781,25 und behielt sich insoweit die Erweiterung der Klage vor.

Mit Prozeßvergleich vom 16.04.1996 einigten sich die Parteien auf eine Gesamtzahlung der Beteiligten zu 3 in Höhe von DM 1.000,00 netto, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie auf eine allgemeine Erledigungsklausel.