LAG Chemnitz - Beschluß vom 21.07.1995
9 Ta 101/95
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 105

LAG Chemnitz - Beschluß vom 21.07.1995 (9 Ta 101/95) - DRsp Nr. 1998/5887

LAG Chemnitz, Beschluß vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 9 Ta 101/95

DRsp Nr. 1998/5887

Zur Unbeschränkbarkeit einer vollstreckbaren Ausfertigung

Normenkette:

ZPO § 727 ;

Gründe:

I. Am 06. April 1993 erging durch das Arbeitsgericht Leipzig in dem Rechtsstreit 3 Ca 8216/92 ein Anerkenntnisurteil, durch das der Beteiligte zu 3. verurteilt wurde, an den Beteiligten zu 2. 11.165,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 05. Januar 1993 zu bezahlen. Weiterhin wurde der Beteiligte zu 3. verurteilt, das in seinem Besitz befindliche Versicherungsnachweisheft an den Beteiligten zu 2. herauszugeben. Dem Beteiligten zu 2. wurde am 13. Dezember 1993 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Anerkenntnisurteils, das dem Beteiligten zu 3. am 08. April 1993 zugestellt wurde, erteilt.