Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3, 2 Satz 3 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist auch über das Maß der teilweisen Abhilfe durch Beschluss vom 17.03.1995 hinaus begründet. Der Gegenstandswert ist auf den Wertfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2. gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG auf die Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers konnte nicht als streitwerterhöhend betrachtet werden.
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