LAG Chemnitz - Beschluß vom 21.04.1995
3 Ta 60/95
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; GKG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6990/94

LAG Chemnitz - Beschluß vom 21.04.1995 (3 Ta 60/95) - DRsp Nr. 1998/5912

LAG Chemnitz, Beschluß vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 3 Ta 60/95

DRsp Nr. 1998/5912

Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ; GKG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte und innerhalb der Frist des § 25 Abs. 3 Satz 3, 2 Satz 3 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist auch über das Maß der teilweisen Abhilfe durch Beschluss vom 17.03.1995 hinaus begründet. Der Gegenstandswert ist auf den Wertfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2. gemäß den §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG auf die Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers konnte nicht als streitwerterhöhend betrachtet werden.