LAG Bremen - Urteil vom 25.02.1994
4 Sa 13/93
Normen:
BGB §§ 242, 611 ; GG Art. 2, Art. 12 ;
Fundstellen:
AuR 1994, 199
BB 1994, 1150
DB 1994, 2630
MDR 1994, 597
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 02.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9159/90 9 Ca 9309/90

LAG Bremen - Urteil vom 25.02.1994 (4 Sa 13/93) - DRsp Nr. 2000/1909

LAG Bremen, Urteil vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 4 Sa 13/93

DRsp Nr. 2000/1909

1. Die Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten entfällt insgesamt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu Recht wegen vom Arbeitgeber gesetzter Gründe für eine fristlose Kündigung fristlos beendet. 2. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, daß Gründe für eine berechtigte fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht vorgelegen haben. 3. Die gerichtliche Verwertung von Kenntnissen, die aus mitgehörten Telefongesprächen gewonnen werden, erfordert eine Abwägung der gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkte (z.B. Persönlichkeitsrecht des Angerufenen) und der Interessen des Beweisführenden. 4. Aus der Tatsache, daß die technische Entwicklung der Kommunikationsmittel ein Mithören sehr erleichtert, kann nicht geschlossen werden, daß das Interesse des Grundrechtsträgers stets hinter dem Interesse des Beweisführenden zurückzutreten hat.

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ; GG Art. 2, Art. 12 ;

Tatbestand:

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte sowie Ober die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung der für ihre Meisterausbildung von den Klägerinnen aufgewandten Kosten.