LAG Bremen - Urteil vom 24.07.2002
2 Sa 57/02
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1 ; ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 5 ; ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 520 (n.F.) ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 188
MDR 2003, 173
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3284/01

LAG Bremen - Urteil vom 24.07.2002 (2 Sa 57/02) - DRsp Nr. 2003/4621

LAG Bremen, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 57/02

DRsp Nr. 2003/4621

»1. Eine erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufungsbegründung kann als erneute Einlegung der Berufung gewertet werden. 2. Ob eine Rechtsmittelbelehrung abstrakt bleibt oder konkret informiert, ist für deren Ordnungsgemäßheit unerheblich, solange die unterliegende Partei eine zutreffende, auch in der Laiensphäre verständliche Information über das für sie gegebene Rechtsmittel erhält. Eine Rechtsmittelbelehrung, die lediglich den Wortlaut des § 64 Abs. 2 ArbGG wiedergibt ist jedenfalls dann ordnungsgemäß im Sinne von § 9 Abs. 5 ArbGG, wenn es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt. Anders zu beurteilen sind solche Rechtsmittelbelehrungen für Leistungs- und sonstige Feststellungsklagen.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 1 ; ArbGG § 9 Abs. 5 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 3 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4 ; ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 5 ; ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 66 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 520 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages.

(...) = nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, da einzelfallbezogen

Der Kläger hat beantragt,