LAG Bremen - Beschluss vom 05.07.1994
2 Ta BV 23/94; 2 Ta BV 33/94
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 09.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 22/94

LAG Bremen - Beschluss vom 05.07.1994 (2 Ta BV 23/94; 2 Ta BV 33/94) - DRsp Nr. 2001/9112

LAG Bremen, Beschluss vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 2 Ta BV 23/94; 2 Ta BV 33/94

DRsp Nr. 2001/9112

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, die im Februar 1994 in den Filialen des antragstellenden Arbeitgebers und denen, die von den Beteiligten zu 3) - 8) auf der Basis eines in seiner rechtlichen Wirkung zwischen den Beteiligten umstrittenen Franchisvertrages geführt werden, stattgefunden hat. Seit Januar 1995 besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied, da die übrigen gewählte Betriebsratsmitglieder und die Ersatzmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis mit dem antragstellenden Arbeitgeber bzw. mit dem übrigen Beteiligten ausgeschieden sind.

Der antragstellende Arbeitgeber betreibt im Bundesgebiet Filialen, in denen im wesentlichen Drogerieartikel vertrieben werden.

Die Filialen in Bremen und seinem Umland waren in zwei Bezirke gegliedert, denen Bezirksleiterinnen vorstanden. Durch rechtskräftige Entscheidung der Arbeitsgerichts Bremen vom 28.07.1992 (4a BV 47/92) wurde festgestellt, dass die Verkaufsstellen der Bezirke 042 und 040 einen einheitlichen Betriebsteil darstellen, der gemäß § 4 BetrVG als selbständiger Betrieb gilt. Für diesen Betrieb bestand ein Betriebsrat.