"...Ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht nicht mehr, wenn der Kündigungsberechtigte - gegebenenfalls stillschweigend - auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. Ein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht ist anzunehmen, wenn dem Kündigungsberechtigten der wichtige Grund zur Kündigung bekannt war und er aus diesem Anlaß nur eine ordentliche befristete Kündigung ausspricht oder nur [abmahnt] (BGH, DB 1962, 368; KR/Hillebrecht, § 626 Rdn. 39;.aA./MünchKomm/Schwerdtner, § 626 BGB Rdn. 54). ..."
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