» Im Gegensatz zu § 519 Abs. 1 ZPO hat der Gesetzgeber für das arbeitsgerichtliche Verfahren eine wiederholte Verlängerungsmöglichkeit [für die Berufungsbegründungsfrist] nicht vorgesehen. ... Mit der Angleichung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfristen an die Regelung der ZPO Ä 1 Monat Ä ist als »Ausgleich« die nur noch einmalige Verlängerungsmöglichkeit geschaffen worden. Diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung ist nicht auslegungsfähig und bindet deshalb das LAG zwingend. ... «
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|