Die Parteien streiten um rückständige Entgeltansprüche der Klägerin aufgrund ihres Höhergruppierungsbegehrens.
Die 43 Jahre alte Klägerin erwarb im Jahr 1969 den Lehrerabschluss am Lehrerbildungsinstitut R. Unterstufenlehrerin in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunst. Seither ist sie ununterbrochen als Lehrerin tätig, und zwar seit dem 01. September 1973 in B., wo sie in der 11. Grundschule in den Klassen 1 bis 4 Unterricht erteilte.
Seit dem 01. Juli 1991 zahlte das beklagte Land der Klägerin Vergütung nach der VerGr IV b
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschrift (
" Nr. 3 a
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