LAG Berlin - Urteil vom 22.03.1995
8 S 152/94; 8 Sa 39/95
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3848/92

LAG Berlin - Urteil vom 22.03.1995 (8 S 152/94; 8 Sa 39/95) - DRsp Nr. 2001/12089

LAG Berlin, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 8 S 152/94; 8 Sa 39/95

DRsp Nr. 2001/12089

Tatbestand:

Die Parteien streiten um rückständige Entgeltansprüche der Klägerin aufgrund ihres Höhergruppierungsbegehrens.

Die 43 Jahre alte Klägerin erwarb im Jahr 1969 den Lehrerabschluss am Lehrerbildungsinstitut R. Unterstufenlehrerin in den Fächern Deutsch, Mathematik und Kunst. Seither ist sie ununterbrochen als Lehrerin tätig, und zwar seit dem 01. September 1973 in B., wo sie in der 11. Grundschule in den Klassen 1 bis 4 Unterricht erteilte.

Seit dem 01. Juli 1991 zahlte das beklagte Land der Klägerin Vergütung nach der VerGr IV b BAT-O. Mit Schreiben vom 20. September 1991 verlangte die Klägerin erfolglos ihre tarifgerechte Eingruppierung in die VerGr IV a BAT-O.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Erste Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschrift (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Durch § 1 Nr. 40 des ÄnderungsTV Nr. 1 vom 08. Mai 1991 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifsrechts Manteltarifliche Vorschrift (BAT-O) wurden mit Wirkung vom 01. Juli 1991 die Sonderregelung 2 1 I BAT-O u.a. um Nr. 3 a wie folgt ergänzt:

" Nr. 3 a