LAG Berlin - Urteil vom 20.09.1996
6 Sa 57/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 24343/95

LAG Berlin - Urteil vom 20.09.1996 (6 Sa 57/96) - DRsp Nr. 2001/12131

LAG Berlin, Urteil vom 20.09.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 57/96

DRsp Nr. 2001/12131

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 21. Oktober 1991 bis 30. Juni 1993 Vergütung nach Gehaltsgruppe (GhGr) 8 des Gruppenplans zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Beklagten (MTV) zusteht. Dies möchte der dort als I. Schaltist in GhGr 7 eingestufte, aufgrund einer 2/3 der Gehaltsdifferenz zur GhGr 8 ausmachenden Stellenzulage in der sog. GhGr 7a geführte Kläger aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Begründung herleiten, dass sich seine Tätigkeit im Kraftwerk ... seit Installierung einer REA-Abwassereindampfanlage im Jahre 1988 und der Inbetriebnahme einer Entstickungsanlage im Februar 1992 nicht von der Tätigkeit seiner in Heizkraftwerken der Beklagten als Leitstandfahrer beschäftigten und als solche in GhGr 8 eingestuften Kollegen unterscheide, wie den Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibungen (Ablichtung Bl. 11 ff. d.A.) zu entnehmen sei.