Der verkündete Tenor entspricht nicht der Urteilsfindung der daran beteiligten Richter der Berufungskammer. Da zum Zeitpunkt der Verkündung noch keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Parallelverfahren - 2 AZR 861/94 - vorgelegen hat, ergab sich aus den § 72 Abs. 2, § 72 a Satz 1 ArbGG zwingend, die Revision zuzulassen, was versehendlich in dem niedergelegten und sodann vorkündeten Tenor nicht aufgenommen worden ist.
Das Berufungsgericht hat die Parteien schon in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1994 auf das Erfordernis, im Falle einer streitigen Entscheidung die Revision zuzulassen, hingewiesen. Dem entspricht es, dass die Parteien dem Rechnung getragen und durch den (widerrufenen) Vergleich die Fortführung des Rechtsstreits in dritter Instanz haben abwenden wollen.
Damit war der Tenor gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 523, 319 ZPO zu berichtigen. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen und der abweichenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
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