LAG Berlin - Beschluß vom 25.03.1998
36 BV 25490/97
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;

LAG Berlin - Beschluß vom 25.03.1998 (36 BV 25490/97) - DRsp Nr. 1999/7881

LAG Berlin, Beschluß vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 36 BV 25490/97

DRsp Nr. 1999/7881

»1. Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung (§ 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) kann darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, der mit erheblich höheren körperlichen Belastungen verbunden ist, auch wenn die Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes die Dauer von einem Monat voraussichtlich nicht überschreitet. 2. Wird in einer Spielbank eine dem Bereich des Klassischen Spiels zugeordnete Saalassistenten-Aushilfe kurzzeitig im Bereich des Automatenspiels eingesetzt und hat sie dort erstmals Lasten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4.12.1996 (BGBl. I S. 1842) zu bewegen, handelt es sich dabei um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.«

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Einsatz von Saalassistentenaushilfen im Bereich des Klassischen Spiels -- auch Großes Spiel genannt -- im Bereich des Automatenspiels -- auch Kleines Spiel genannt -- von nicht länger als vier Wochen mitbestimmungspflichtig ist.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) bestehende Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) betreibt in B an zwei Standorten, dem E Center und dem Hotel S, eine Spielbank. Im E Center wird neben dem Klassischen Spiel auch Automatenspiel, im Hotel S ausschließlich Automatenspiel angeboten. Für beide Bereiche existieren getrennte Haustarifverträge.