LAG Berlin - Beschluss vom 08.07.1996
7 Ta 43/96
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 973/96

LAG Berlin - Beschluss vom 08.07.1996 (7 Ta 43/96) - DRsp Nr. 2002/15738

LAG Berlin, Beschluss vom 08.07.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 43/96

DRsp Nr. 2002/15738

Gründe:

In dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit, in dem der Kläger von den Beschwerdeführern als Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, hat der Kläger mit seiner am 9. Januar 1996 eingegangenen Klage den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 19. Dezember 1995 angekündigt. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie habe dem Kläger gegenüber keine Kündigung ausgesprochen, ist die Klage zurückgenommen worden.

Durch den angefochtenen Beschluss ist der Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung auf 2.019,-- DM, das Dreifache des vom Kläger als monatliche Einkommensreduzierung mitgeteilten Betrages von 673,-- DM, festgesetzt worden. Der Beschluss ist den Beschwerdeführern am 1. April 1996 zugestellt worden.