LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.03.2005
15 Sa 116/04
Normen:
ZPO § 187 Abs. 1 § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 § 233 § 236 Abs. 2 Satz 2 § 522 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 351
NZA-RR 2005, 549
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 133/04

Kurze Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge fehlerhafter Fristberechnung - Monatsfrist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 116/04

DRsp Nr. 2005/12978

Kurze Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge fehlerhafter Fristberechnung - Monatsfrist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis

1. Wird bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, ist die Rechtsmittelbegründung innerhalb der (zweiwöchigen) Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen.2. Im Hinblick sowohl auf den Anlass wie auch den Sinn und Zweck der Neuregelung ist auch bei Anwendung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Monatsfrist) zu verlangen, dass die Verhinderung entsprechend der Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO unverschuldet sein muss; im Falle der für das Rechtsmittelverfahren beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es nämlich dem Einfluss des Antragsstellers entzogen, wann über das Gesuch entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 187 Abs. 1 § 234 Abs. 1 Satz 1, 2 § 233 § 236 Abs. 2 Satz 2 § 522 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ;

Gründe:

I.