Kürzung glaubhaft gemachter Beschäftigungszeiten auf fünf Sechstel
BSG, Urteil vom 28.04.1989 - Aktenzeichen 5/5b RJ 38/87
DRsp Nr. 1999/6749
Kürzung glaubhaft gemachter Beschäftigungszeiten auf fünf Sechstel
1. Durch die Verweisung in Art. 6 § 23 Abs. 5 FANG auf die VuVO wird auch § 3 VuVO umfaßt, so daß bloß glaubhaft gemachte Beschäftigungszeiten daher auf fünf Sechstel zu kürzen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]