LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2013
L 6 VJ 3646/10
Normen:
BVG § 35 Abs. 1; BVG § 35 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VJ 7262/07

Kürzung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 6 VJ 3646/10

DRsp Nr. 2013/14525

Kürzung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht

Die Kürzung einer Pflegezulage um die Hälfte bedarf in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung i.S. der §§ 45 oder 48 SGB X. Maßgebend ist die im Verfügungssatz getroffene Regelung und der aus dem Inhalt ersichtliche Erklärungswille, wie er für den Adressaten des Verwaltungsaktes erkennbar geworden ist.

Die Kürzung einer Pflegezulage um die Hälfte bedarf in verfahrensrechtlicher Hinsicht einer Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung im Sinne der §§ 45 oder 48 SGB X. Maßgebend ist die im Verfügungssatz getroffene Regelung und der aus dem Inhalt ersichtliche Erklärungswille, wie er für den Adressaten des Verwaltungsaktes erkennbar geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bescheid vom 3. August 1999 zurückzunehmen und den Klägern ungekürzte Pflegezulage ab 1. Januar 2002 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1; BVG § 35 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 43 Abs. 1;