LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2015
L 4 R 388/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GVG §§ 198 ff.; GVG §§ 198ff; SGB VI § 264d; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 2; SGB VI §§ 63 ff.; SGB VI §§ 63ff; SGG § 105 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 202 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 679
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2129/12

Kürzung des Zugangsfaktors einer ErwerbsminderungsrenteErlass eines Gerichtsbescheides nach vorheriger Mitteilung an die BeteiligtenFrist zwischen Hinweisverfügung und Gerichtsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen L 4 R 388/15

DRsp Nr. 2015/13317

Kürzung des Zugangsfaktors einer Erwerbsminderungsrente Erlass eines Gerichtsbescheides nach vorheriger Mitteilung an die Beteiligten Frist zwischen Hinweisverfügung und Gerichtsbescheid

1. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verlangt vor Erlass eines Gerichtsbescheides eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und anschließend eine angemessene Zeit des Abwartens bis zum Erlass des Gerichtsbescheides, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Absicht zu äußern. 2. Für eine zeitlich befristete Wirkung der Hinweisverfügung besteht keine Rechtsgrundlage; anders als in § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ("unverzüglich") fehlt es selbst an einer ungefähren zeitlichen Vorgabe. 3. Gerade der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive und damit auch zeitnahe Rechtsschutz, dessen Durchsetzung auf einfachrechtlicher Ebene § 202 Satz 2 SGG i.V.m. §§ 198 ff. GVG dient, steht einer Verpflichtung des Gerichts, allein aufgrund Zeitablaufes den Beteiligten erneut eine Hinweisverfügung im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellen, entgegen; denn eine solche Verpflichtung würde den Abschluss des Verfahrens nur weiter hinauszögern, ohne zum Rechtsschutz der Beteiligten beizutragen. 4. Insbesondere liegt bei einem längeren Zeitraum zwischen Hinweisverfügung und Gerichtsbescheid auch keine Überraschungsentscheidung vor.