Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.03.2010 –
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.
Der am 26.09.1982 geborene Kläger war zunächst als Auszubildender und sodann in der Zeit vom 07.06.2007 bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein monatliches Gehalt von 1.801,-- € brutto.
Die Beklagte betreibt Möbel- und Einrichtungshäuser. Sie ist seit dem 01.11.2004 OT-Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe e.V..
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