LAG Hamm - Urteil vom 14.04.2011
16 Sa 488/10
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7; BUrlG § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1862/09

Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden; Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei unwirksamer Vertragsklausel

LAG Hamm, Urteil vom 14.04.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 488/10

DRsp Nr. 2011/11580

Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden; Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei unwirksamer Vertragsklausel

Verstößt eine arbeitsvertragliche Klausel, die die Kürzung des Urlaubs bei vorzeitigem Ausscheiden vorsieht, dadurch gegen zwingendes Urlaubsrecht, dass bei einem Ausscheiden am 31.07. bzw. 31.08 eines Jahres der gesetzliche Vollurlaub unterschritten wird, so ist sie insgesamt nach § 307 BGB unwirksam. Sie kann bei einem Ausscheiden am 30.09. nicht mit dem dann zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.03.2010 – 2 Ca 1862/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7; BUrlG § 11;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Der am 26.09.1982 geborene Kläger war zunächst als Auszubildender und sodann in der Zeit vom 07.06.2007 bis zum 30.09.2008 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein monatliches Gehalt von 1.801,-- € brutto.

Die Beklagte betreibt Möbel- und Einrichtungshäuser. Sie ist seit dem 01.11.2004 OT-Mitglied des Einzelhandelsverbandes Ostwestfalen-Lippe e.V..