LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.09.2016
2 Sa 62/16
Normen:
TVöD -VkA § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 595/15

Kürzung des Leistungsentgelts bei krankheitsbedingten AusfallzeitenAuslegung einer Dienstvereinbarung mit Regelungen zur undifferenzierter Auszahlung des aus den Verhandlungsjahren aufgelaufenen Topfes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 62/16

DRsp Nr. 2017/854

Kürzung des Leistungsentgelts bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten Auslegung einer Dienstvereinbarung mit Regelungen zur undifferenzierter Auszahlung des aus den Verhandlungsjahren aufgelaufenen Topfes

1. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Absatz 4 TVöD fließen die Anteile des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Topfes, die nicht über die Hilfsregelung aus Satz 3 der Protokollerklärung zur Auszahlung kommen, in den Topf für das Leistungsentgelt für das Folgejahr. Diese Reste aus dem Topf für das Leistungsentgelt verlieren also ihren Bezug zu dem Kalenderjahr, in dem sie von der Belegschaft "erwirtschaftet" wurden. Diese Regelung dient dem Ziel, den Druck auf Arbeitgeber und Personalrat zur Verabschiedung einer Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt zu erhöhen und diese Zielsetzung ist legitim (BAG 10. Mai 2012 - 10 AZR 202/11 - NZA-RR 2012, 497 = AP Nr. 5 zu § 18 TVöD).