LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.01.2011
L 1 R 226/07
Normen:
KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1; KSVG § 3 Abs. 1 S. 1; KSVG § 3 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8;
Fundstellen:
NZS 2011, 630
ZUM-RD 2012, 116
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 322/04

Künstlersozialversicherungspflicht einer Modedesignerin

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 1 R 226/07

DRsp Nr. 2011/7801

Künstlersozialversicherungspflicht einer Modedesignerin

1. Eine Modedesignerin bzw. ein Modedesigner gehört zu den Künstlern, bei denen das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen ist. Auf eine Anerkennung als Künstler in fachkundigen Kreisen kommt es nicht an. Diese ist nur erforderlich, wenn es um die Abgrenzung zu einem "kreativen" Handwerksberuf geht. 2. Künstlerische Elemente müssen das Gesamtbild der Beschäftigung prägen; eine Modedesignerin muss tatsächlich überwiegend mit der Gestaltung von Entwürfen beschäftigt und nicht als Schneiderin tätig sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 abgeändert.

Unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 10. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2004 wird festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 nach § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSVG § 1; KSVG § 2 S. 1; KSVG § 3 Abs. 1 S. 1; KSVG § 3 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 8;

Tatbestand: