LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2015
L 5 KR 91/12
Normen:
KSVG § 24 Abs. 1 Nr. 1; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 27 Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1a; KSVG § 35 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 2725
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 22/09

Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen selbständiger Publizisten für ihre unternehmerischen ZweckeAufteilung der Zuständigkeit zwischen Künstlersozialkasse und Deutscher Rentenversicherung ab 15.06.2007 im Hinblick auf die Erhebung der KünstlersozialabgabeBeurteilung der Zugehörigkeit nach § 24 KSVGEinschlägigkeit der Öffnungsklausel in § 2 S. 2 KSVG auf SpielekonstrukteureWeite Auslegung des Begriffs des Publizisten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 91/12

DRsp Nr. 2015/11692

Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen selbständiger Publizisten für ihre unternehmerischen Zwecke Aufteilung der Zuständigkeit zwischen Künstlersozialkasse und Deutscher Rentenversicherung ab 15.06.2007 im Hinblick auf die Erhebung der Künstlersozialabgabe Beurteilung der Zugehörigkeit nach § 24 KSVG Einschlägigkeit der Öffnungsklausel in § 2 S. 2 KSVG auf Spielekonstrukteure Weite Auslegung des Begriffs des "Publizisten"

1. Die Befugnis der Künstlersozialkasse, abweichend von § 28p Abs. 1a SGB IV selbst zu prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten, wurde erst zum 1.1.2015 eingeführt (§ 35 Abs. 2 KSVG). 2. Ein durch die unzuständig gewordene Behörde, hier die Künstlersozialkasse, am 14.3.2008 vorgenommener Abschluss der Betriebsprüfung führt nicht dazu, dass die Künstlersozialkasse nicht mehr für den Erlass des Erfassungsbescheids vom 13.3.2008 sachlich zuständig war. Denn die Feststellung der Zugehörigkeit eines Unternehmens (wenn auch auf der Grundlage der Betriebsprüfung) nach § 24 KSVG oblag stets der Künstlersozialkasse.